Plakatierungsverordnung von Finsing

VonJosef Eichinger

Plakatierungsverordnung von Finsing

Vielleicht wundern sich sich, dass schlagartig 6 Wochen vor einer Wahl Plakate von den Bewerbern für ein politisches Amt hängen? Um Plakatwildwuchs einzudämmen haben die Gemeinderatsmitglieder eine Verordnung beschlossen, die bis heute gilt. Unter anderem betrifft es die Plakatierung vor Wahlen.

Also wundern sie sich nicht. Es ist alles geregelt und es würde mich freuen, wenn auch andere Gemeinden dem guten Beispiel von Finsing folgen würden.

In der 26. öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 24.10.2022 wurde einstimmig die bis heute gültige Plakatierungsverordnung beschlossen.

Nachzulesen auf Seite 6 des Mitteilungsblatts Nr. 47/22.

Neben anderen Details regelt die Verordnung

in Paragraph 1:

  • (1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen

In Paragraph 3 Absatz 3 wird Plakatierung zu Wahlen mit folgenden Auflagen bestimmt:

  • a) Die Plakatständer sind so aufzustellen, dass sie Verkehrsteilnehmer u. Fußgänger nicht behindern
  • b) Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
  • c) Der Boden darf durch das Aufstellen der Plakatständer nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
  • d) Bei den Hauptdurchgangsstraßen in Neufinsing und Finsing handelt es sich um Kreisstraßen bzw. Staatsstraßen. Aus diesem Grund ist auch das Einverständnis der Straßenmeisterei Erding und des Staatlichen Bauamtes Freising einzuholen.
  • f) (Hinweis: Jeder Partei wird empfohlen, pro Ort 3 Plakatständer aufzustellen.)

Sie sind im folgenden zeitlichen Umfang zulässig:

  • e) bei Volksbegehren 4 Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten
  • f) bei Bürgerbegehren für einen Zeitraum von 6 Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde
  • g) bei Volks- oder Bürgerentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin

Paragraph 5 regelt die Beseitigung und Ersatzvornahme

Paragraph 6 regelt die Ordnungswidrigkeiten.

  • Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig …. entgegen den Maßgaben des § 3 Abs. 3 Anschläge anbringt.
  • Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)

Über den Autor

Josef Eichinger administrator

SPD Ortsverein Finsing Vorsitzender seit 2020